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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 07.07.2005
Aktenzeichen: 10 Ta 144/05
Rechtsgebiete: RVG
Vorschriften:
RVG § 33 Abs. 3 | |
RVG § 56 Abs. 2 | |
RVG § 60 Abs. 1 |
Aktenzeichen: 10 Ta 144/05
Verkündet am: 07.07.2005
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 18.05.2005, AZ: 4 Ca 1381/02, wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des von den Beschwerdeführern eingelegten Rechtsmittels bestimmen sich - obwohl im Übrigen nach § 60 Abs. 1 RVG vorliegend noch die Regelungen der BRAGO Anwendung finden - nach den Bestimmungen des RVG (§ 61 Abs. 1 Satz 2 RVG). Gemäß § 56 Abs. 2 i. V. m. § 33 Abs. 3 RVG ist die Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts über eine Erinnerung gegen die Festsetzung der dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung nur gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € übersteigt oder wenn das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage im Beschluss zugelassen hat.
Keine dieser beiden Voraussetzungen ist erfüllt. Der Beschwerdewert beläuft sich zweifellos auf lediglich 158,92 €. Das Arbeitsgericht hat auch nicht im angefochtenen Beschluss die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Auch der Umstand, dass nach dem Inhalt der im Beschluss vom 18.05.2005 enthaltenen Rechtsmittelbelehrung die sofortige Beschwerde eingelegt werden kann, führt nicht zu deren Statthaftigkeit. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung eröffnet nämlich nicht die Möglichkeit zur Einlegung eines in Ansehung gesetzlicher Vorschriften nicht gegebenen Rechtsmittels.
Die sofortige Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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